Schulordnung
Schulordnung 2024 Durch BGBl. II Nr. 126/2024 vom 21. Mai 2024 wurde auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024 – erlassen. In der Folge werden die wesentlichsten Änderungen gerafft dargestellt; Bestimmungen, die im Wesentlichen unverändert geblieben sind, werden zwecks besserer Übersichtlichkeit nicht behandelt. 1. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes 1. in der Schule, 2. an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“), 3. bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und 4. bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG). Dabei ist es unerheblich, ob der Unterricht entweder in einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (Schule) oder in einer nicht für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht) erteilt wird, wenn dies für den Unterricht erforderlich ist, insbesondere ist in diesem Zusammenhang an Schwimmhallen oder Sportplätze zu denken…